Compliance-Richtlinien
Compliance
Unter Compliance versteht man die Einhaltung, Befolgung, Übereinstimmung von Gesetzen sowie organisationsinternen Geboten und Maßnahmen, die innerhalb einer Organisation getroffen werden. Compliance geht somit über die gebotene Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen hinaus und schafft eine freiwillige Bindung an selbst auferlegte Normensysteme dieser Organisation.
Die Nutzer des Portals sind zur Beachtung nachfolgender Regeln verpflichtet.
Das Ziel sollte stets sein, so zu handeln, wie man selbst behandelt werden will und dabei nach bestem Wissen und Gewissen vorzugehen!
Die Ethik wendet sich an die Fähigkeit des Menschen zur Einsicht, das Richtige zu tun. Das vorgelebte gute Beispiel, die Zivilcourage, die Transparenz und die öffentliche Diskussion schaffen Bewusstsein. Bei der Beurteilung von ethischem Verhalten sollten das Augenmaß und der Hausverstand immer mitberücksichtigt werden.
Die folgenden Fragen sind zu empfehlen, wenn gesetzliche Regelungen einen Interpretationsspielraum ermöglichen:
- Kann ich mein Handeln meinen Vorgesetzten, Kollegen oder Freunden und Familienangehörigen offen erzählen?
- Wäre es für mich akzeptabel, wenn Vorgesetzte, Kollegen oder Freunde und Familienangehörige so handeln würden?
- Wird ein Vorteil einem größeren Personenkreis gewährt (z.B. Firmenrabatt)?
- Würde ich den Vorteil auch erhalten, wenn ich eine andere berufliche Stellung hätte?
- Würde ich mich auch in Gegenwart von Zeugen so verhalten wollen?
Es handelt sich dabei um eine Selbstkontrolle. Das heißt, wenn alle Fragen mit JA beantwortet werden, besteht das Handeln jede kritische Überprüfung. Wenn nur eine Frage mit NEIN beantwortet wird, ist die Handlung zu überdenken bzw. zu unterlassen.
Alle Bediensteten des BMLV und die österreichischen Wehrpflichtigen haben bei der Nutzung des Portals neben wehrrechtlichen Vorgaben auch den Verhaltenscodex des BMLV sowie die militärischen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sonstige Nutzer, die weder Bedienstete noch Wehrpflichtige sind, haben diese Bestimmungen sinngemäß zu akzeptieren.
Verschwiegenheitspflicht und neue Medien
Das Portal ist ein geschlossenes internes System des BMLV. Informationen, insbesondere personenbezogene Daten von diesem System, dürfen über Neue Medien nicht übermittelt werden. Davon ausgenommen ist der Zutritt zum System über eine Internetverbindung und die Verwendung dazu von privaten IT-Geräten.
Folgende Bestimmungen sind für Neue Medien zu beachten:
Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) normiert die Amtsverschwiegenheit. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
- Ordnung und Sicherheit,
- umfassenden Landesverteidigung,
- auswärtigen Beziehungen,
- wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- Vorbereitung einer Entscheidung oder
- überwiegenden Interesse der Parteien
geboten ist. Ausnahmen von der Amtsverschwiegenheit können auf gesetzlicher Ebene vorgesehen werden, zum Beispiel durch eine ausdrückliche Auskunftspflicht.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
§ 11 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) hält in Ausführung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit fest, dass Wehrpflichtige jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren haben.
Eine Ausnahme hiervon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
In § 38a Abs. 4 WG 2001 wird geregelt, dass Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren haben, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind.
Eine Ausnahme hiervon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Darüber hinaus sieht § 26 des Militärstrafgesetzes für die vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Umgang mit neuen Medien
Die Verhaltensnormen sehen in Entsprechung der oben angeführten Rechtslage vor, dass Soldatinnen und Soldaten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken und Blogs ist auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Informationen und ein mit den Werten des Österreichischen Bundesheeres in Einklang stehendes Auftreten zu achten.
Grundsätze beim „Umgang mit sozialen Netzwerken“
„Soziale Netzwerke und Portale (Facebook, Twitter, YouTube, XING, etc.) sind ein Bestandteil der modernen Kommunikation. Auch viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMLV oder des Bundesheeres nutzen diese Medien. Dadurch entstehen aber auch vielfältige Gefahren, denen man sich mitunter nicht bewusst ist.
- Jede private Veröffentlichung auch dienstlicher Angelegenheiten lässt Rückschlüsse auf die eigene Person (zum Beispiel. Stimmungslagen wie Ärger, Frust etc.) sowie auf Kameraden, Kollegen und Angehörige zu.
- Wie bei einem Puzzle ergeben viele kleine Teilchen ein Gesamtbild, selbst wenn einzelne Teile fehlen. Jede leichtfertige Preisgabe oder Veröffentlichung von Daten und Informationen kann von Interessierten ausgewertet und genutzt werden (Kriminelle, Terroristen, Nachrichtendienste oder auch nur Personen aus dem privaten Umfeld, die es vielleicht „nicht einmal böse meinen“).
- Wenn Sie sich in Ihrem Profil als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BMLV oder des Bundesheeres vorstellen, so denken Sie daran, dass Sie damit als ein „Aushängeschild“ von BMLV oder ÖBH wahrgenommen werden und handeln Sie (in Ihren „Postings“ etc.) dementsprechend verantwortungsbewusst.
- Prüfen Sie sorgfältig, ob die beabsichtigte Meinungsäußerung, vor allem bei Einsätzen, mit Ihren Dienstpflichten vereinbar ist. Besteht Unsicherheit, dann fragen Sie Ihre Vorgesetzten, Sicherheitsbeauftragte etc.
- Alle Angehörigen des BMLV oder ÖBH unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Daher haben sie über alle ihnen aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
- Klassifizierte Informationen und militärische Geheimnisse dürfen nicht weitergegeben werden.
- Einsatzrelevante Maßnahmen stellen grundsätzlich ein „militärisches Geheimnis“ dar; eine Preisgabe von derartigen Informationen ist verboten.
Prüfen Sie alles, bevor Sie es in einem sozialen Netzwerk oder generell im Internet bekanntgeben möchten. Wägen Sie ab, ob es ihrer Heimat, dem BMLV, dem Bundesheer, der eigenen oder einer anderen Truppe, einem Kameraden oder überhaupt einem anderen Menschen Schaden zufügen könnte. Geben Sie die Information nur dann im Internet preis, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass dadurch keinerlei der Gefahr für Sie selbst oder für irgendjemand anderen entstehen kann.
Abschließend sollten Sie beachten, dass das Portal kein soziales Netzwerk und auch keine Beschwerdeplattform ist. Wenn Sie Beschwerden im Zusammenhang mit Präsenzdienstleistungen vorbringen wollen, wenden Sie sich bitte an die Bundesheerkommission. Ansonsten sind konstruktive Kritiken zulässig soweit sich damit kein Bezug zu einer bestimmten Person, Personengruppe, Dienststelle oder Organisation ergibt.